1.1. M&J Denmark A/S (Im Folgenden M&J) verpflichtet sich, die Produkte zu den vereinbarten Preisen unter der Bedingung zu verkaufen, dass der Käufer diese Allgemei-nen Verkaufsbedingungen akzeptiert. Diese Allgemei-nen Verkaufsbedingungen regeln alle Verkäufe einschließlich elektronisch aufgegebener Bestellungen. Wird eine gesonderte Vereinbarung einvernehmlich vereinbart und vollstreckt, so hat diese Vereinbarung Vorrang vor diesen Allgemei-nen Verkaufsbedingungen. Alle vom Käufer vorgeschlagenen Be-dingungen sind nichtig.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. Produkt(e): Die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen von M&J, wie (mobile und statische) Vorzerkleinerer, Feinzerkleinerer und Zu-behör dafür sowie Ersatzteile. Außerdem umfasst der Begriff Pro-dukte Folgendes: Inbetriebsetzung, Schulung, Unterweisung, Ge-räte von Drittanbietern, Dokumentation.
2.2. Ausrüstung: Alle kompletten Maschinen, z. B. Zerkleinerer (Vor-, Mobil- und/oder Feinzerkleinerer), Förderbänder, Plattformen usw., die in der offiziellen M&J-Preisliste erhältlich sind.
2.3. Ersatzteile: Alle Teile, z. B. Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile (Basic und Criti-cal) und Verschleißteile, die für die in diesen Allgemeinen Ver-kaufsbedingungen genannten Aktivitäten verwendet werden.
2.4. Dienstleistungen: Alle Arbeiten, einschließlich Inbetriebnahme, Installation, Schu-lung, Supervision und Einweisung, die M&J für seine Kunden ge-mäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen durchführt.
2.5. Installation: Vollständige mechanische, hydraulische und elektrische Installati-on der Produkte gemäß den Spezifikationen in den projektbezo-genen Zeichnungen und Dokumenten. Für die Installationsdoku-mentation sind M&J-Checklisten obligatorisch.
2.6. Inbetriebsetzung: Abschlusskontrolle und Test der Produkte, um sicherzustellen, dass die Installation gemäß den Spezifikationen von M&J durch-geführt wurde und dass die Produkte von den Bedienern sicher verwendet werden können.
Zudem wird überprüft, ob die Produkte gemäß den vereinbarten Spezifikationen geliefert werden.
Wenn die Produkte an externe Geräte angeschlossen werden müssen, wird der Signalaustausch (E/A) überprüft, nachdem ein Drittanbieter seine Geräte angeschlossen hat.
Für die Inbetriebsetzungsdokumentation sind M&J-Checklisten obligatorisch.
2.7. Inbetriebnahme: Kalt-Inbetriebnahme: Testen Sie die Funktionalität der Produkte ohne Materialien. Für die Inbetriebnahme Dokumentation sind M&J-Checklisten obligatorisch.
Heiß-Inbetriebnahme: Testen Sie die Funktionalität der Produkte mit Materialien. Für die Inbetriebnahme Dokumentation sind M&J-Checklisten obligatorisch.
2.8. Unterweisung: Um die Verantwortung zu übernehmen, muss der Endbenutzer in den grundlegenden Funktionen und Sicherheitsmerkmalen der Produkte sowie in Bezug darauf unterwiesen werden, wo er weite-re Informationen in der Bedienungsanleitung findet, welche mit den Produkten mitgeliefert wird. (Die Unterweisung dauert in der Regel 1 bis 2 Stunden mit max. 4 Teilnehmern.)
2.9. Schulung: Die Schulung ist eine umfassende Unterweisung in Bezug auf die Funktionen der Produkte. Die Schulung kann entweder für die Be-diener der Produkte, das Wartungspersonal oder für eine Kombi-nation davon bereitgestellt werden. Die Schulung kann eine Kom-bination aus Produkt-bezogenen Präsenzschulungseinheiten und praktischen Schulungseinheiten sein.
2.10. SAT: Alle M&J-Geräte werden dem Kunden nach Durchführung einer Inbetriebnahmeprüfung (SAT) übergeben. Die Inbetriebnahme-prüfung beinhaltet die Bestätigung, dass die Inbetriebnahme ohne Abfall erfolgreich war. Falls zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Abfall vorhanden ist, wird dieser ebenfalls in die Inbetriebnahme-prüfung einbezogen.
Es wird sichergestellt, dass alle Sicherheitsfunktionen geprüft und freigegeben wurden.
Es wird geprüft, ob alle geschulten Mitarbeiter das Dokument „Autorisierung & Schulung“ unterzeichnet haben, um zu doku-mentieren, wer zur Bedienung und/oder Wartung der Geräte be-rechtigt ist.
Die Inbetriebnahmeprüfung wird abschließend vom M&J-Vertreter und dem Kunden unterzeichnet.
Die unterzeichnete Inbetriebnahmeprüfung dient der Übergabe der Geräte und ermöglicht deren Inbetriebnahme.Die endgültige schriftliche Bestätigung des Kunden, welche die Annahme der Lie-ferung bestätigt, wodurch der Kunde die offizielle Erlaubnis erhält, das Produkt kommerziell zu verwenden. Die Bescheinigung kann eine Liste der offenen Punkte enthalten, bei denen M&J Abhilfe schaffen muss.
3. Umfang
3.1. Der Umfang der von M&J verkauften Produkte wird ausschließlich in der Produktspezifikation von M&J beschrieben, die bei diesem Verkauf und Kauf der Produkte beigefügt oder auf den Bezug ge-nommen wird.
3.2. Änderungen des Leistungsumfangs sind nur gültig, wenn sie von M&J ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden.
4. Verzögerungen oder Änderungswünsche des Kunden hinsichtlich Umfangs und/oder Meilensteinen.
4.1. Jede vom Kunden gewünschte Änderung der in diesem Angebot definierten Meilensteintermine bedarf der schriftlichen Zustim-mung von M&J.
4.2. Eine Verzögerung, für die M&J nicht verantwortlich ist, führt nicht zu einer Verschiebung der Fälligkeit der Zahlungen gemäß dem ursprünglichen Zahlungsplan. Im Falle einer Verzögerung, für die M&J nicht verantwortlich ist, wird M&J einen neuen Zeitplan vor-legen, der als endgültig gilt.
4.3. M&J hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 0,25 % des Gesamtvertragswerts für jede Verzögerung von Meilensteinter-minen, die nicht von M&J zu vertreten ist. Darüber hinaus hat M&J Anspruch auf Schadensersatz, soweit M&J ein Schaden ent-steht, der die Entschädigung in Höhe von 0,25 % des Vertrags-werts übersteigt. Diese Klausel schließt M&J nicht aus, andere Rechtsmittel wegen Vertragsverletzung infolge der Verzögerung geltend zu machen.
5. Lagerkosten bei kundenbedingter Verzögerung
5.1. Ist der Kunde nicht in der Lage, die Waren termingerecht anzu-nehmen, behält sich M&J das Recht vor, die Waren nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen auf Kosten und Gefahr des Kunden zu la-gern und dem Kunden Lagerkosten in Höhe von 0,25 % des Rech-nungsbetrages für die nicht angenommenen Mengen pro ange-fangene Woche in Rechnung zu stellen. Die Waren können im Freien gelagert werden. M&J übernimmt keine Haftung.
6. Zahlungstransparenz
6.1. Auf alle überfälligen Zahlungen werden Zinsen in Höhe von 1,25 % pro angefangenen Monat erhoben.
6.2. Alle Zahlungen, die gemäß diesem Vertrag an M&J zu leisten sind, sind vom Kunden von einem Konto, das sich im Besitz des Kunden bei einer international renommierten Bank oder einem gleichwer-tigen Finanzinstitut befindet, oder durch ein Akkreditiv gemäß diesem Vertrag zu leisten. Beabsichtigt der Kunde, andere Konten oder Zahlungsmittel zu verwenden, z. B. einen Finanzdienstleister der Kundengruppe, muss eine solche Vereinbarung von M&J genehmigt werden, bevor Zahlungen eingehen
7. Zahlung von Steuern, Zöllen und Abgaben
7.1. Werden die gelieferten Waren gemäß anderen Incoterms als DDP Kundenstandort verkauft, ist der Käufer allein dafür verantwort-lich, dass alle Steuern und Zölle, einschließlich Zölle und sonstiger Abgaben, die von der lokalen Regierung oder einer zuständigen Behörde auf die verkauften Waren erhoben werden, vollständig entrichtet wurden. Werden die gelieferten Waren gemäß den In-coterms DDP Kundenstandort verkauft, ist M&J für die Einfuhr der Waren aus Dänemark verantwortlich und stellt sicher, dass alle Steuern und Zölle, einschließlich Zölle und sonstiger Abgaben, die von der lokalen Regierung oder einer zuständigen Behörde auf die verkauften Waren erhoben werden, vollständig entrichtet wur-den.
7.2. Zahlt der Kunde die auf die versandten Waren erhobenen Steu-ern, Zölle oder Abgaben nicht und übernimmt M&J diese anstelle des Kunden, um einen Verstoß gegen die Lieferverpflichtungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag zu vermeiden, so erkennt der Kunde ausdrücklich an, dass die Zahlung dieser Steuern, Zölle oder Abgaben durch M&J keinen Verzicht auf die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung dieser von der zuständigen Behörde erhobe-nen Steuern, Zölle und Abgaben darstellt. M&J stellt dem Kunden eine Rechnung über die gezahlten Steuern, Zölle oder Abgaben, einschließlich einer gegebenenfalls anfallenden angemessenen Bearbeitungsgebühr für die Übernahme dieser Kosten, aus. Der Kunde erstattet M&J diese Kosten innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum. Sollte ein Kunde die auf die Waren erhobenen Steuern, Zölle oder Abgaben wiederholt nicht entrichten, behält sich M&J das Recht vor, die anfallenden Steuern, Zölle oder Abga-ben nach eigenem Ermessen zu schätzen und dem Kunden diese Kosten im Voraus in Rechnung zu stellen. Ein etwaiger Überschuss wird dem Kunden erstattet.
7.3. Bei Lieferungen gemäß Incoterms DDP (Lieferung ab Werk), bei denen M&J für die Zahlung der anfallenden Steuern, Zölle und Abgaben verantwortlich ist und diese von den zum Zeitpunkt des Angebots geschätzten Kosten abweichen, behält sich M&J das Recht vor, die tatsächlichen Kosten in einer separaten Rechnung bzw. Gutschrift auszuweisen.
8. Mängelhaftung und Haftungsbeschränkung
8.1. M&J behebt Mängel oder Nichtkonformitäten (im Folgenden als Mangel/Mängel bezeichnet), die durch eine Fahrlässigkeit von M&J in Form von fehlerhafter Konstruktion, Materialien oder Ver-arbeitung entstanden sind.
8.2. M&J haftet nicht für Produktionsausfälle, Gewinneinbußen, Nutzungsschaden, Auftragseinbußen sowie jegliche anderen Fol-geschäden, wirtschaftliche oder indirekte Verluste. Die Gesamt-haftung von M&J aus dem Vertrag übersteigt in keinem Fall 25 % des Vertragspreises. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden von M&J verursacht wurden.
8.3. M&J haftet für Schäden, die durch die Produkte verursacht wur-den, wenn der Schaden auf eine Fahrlässigkeit von M&J zurück-zuführen ist bzw. die Haftung nicht durch ein zwingendes Recht ausgeschlossen werden kann. M&J haftet unter keinen Umstän-den für Schäden oder Verluste über 3 Millionen Euro.
9. Mechanische Gewährleistung
9.1. Die Gewährleistung für neue Produkte beträgt 2000 Betriebsstunden oder 12 Monate ab dem Datum der Unter-zeichnung der Abnahmebescheinigung – je nachdem, welches Er-eignis zuerst eintritt – jedoch max. 18 Monate ab Lieferung.
9.2. Für gebrauchte oder generalüberholte Produkte beträgt die Gewährleistung 1000 Betriebsstunden oder 6 Monate ab Liefe-rung.
9.3. Diese Gewährleistung deckt nur Teile mit Mängeln ab, die auf eine fehlerhafte Produktion oder eine schlechte Verarbeitung zu-rückzuführen sind. Sie deckt keinen Verschleiß oder eine fehler-hafte Lagerung, Verwendung oder Wartung durch den Kunden ab.
9.4. Diese Gewährleistung gilt nur, wenn die Wartung gemäß der Serviceanleitung von M&J und von Personen durchgeführt wird, die zu M&J gehören oder die dazu von M&J autorisiert wurden. Auf jegliche Bedingungen der Marktgängigkeit, der Tauglichkeit sowie aller stillschweigenden Gewährleistungen wird hiermit ver-zichtet und sie werden hiermit ausgeschlossen.
9.5. Eine unterzeichnete Abnahmebescheinigung in Bezug auf Produk-te, ausschließlich Ersatzteile, ist eine Voraussetzung für diese Ge-währleistung.
10. M&J-Remote-Verbindung
10.1. Der Kunde stimmt der Übermittlung von Gerätedaten an M&J (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gerätedetails, Be-triebsdaten, Zeitdaten und Positionsdaten) und der Speicherung dieser Daten durch M&J zu.
10.2. M&J hat unter anderem das Recht, diese Daten zum Zwecke der Bereitstellung von Online-Berichtsdiensten, des Angebots, der Empfehlung bzw. der Bereitstellung von Produkten bzw. Services für den Kunden kostenlos zu verwenden.
10.3. M&J ist es untersagt, die Rohdaten, die ausschließlich und direkt von den Geräten des Kunden erhalten werden, zu verwenden, um Produkte und Services für andere Kunden von M&J bereitzustellen.
10.4. Unbeschadet des Vorstehenden kann M&J die Daten sammeln und analysieren und mit anderen Daten zu Zwecken der Produkt-entwicklung, der Bewertung, des Kundenservices und der Bereit-stellung von Waren und Services auf anonymer und aggregierter Basis kombinieren.
10.5. Zur Vermeidung von Zweifeln kann M&J die Daten an seine Tochtergesellschaften, Lieferanten, Unterauftragnehmer und Be-rater übermitteln.
10.6. Alle Rechte, Rechtsansprüche und Interessen an den erhaltenen Daten und den Ergebnissen und Entwicklungen, die hergeleitet bzw. gemacht wurden, gehören M&J. M&J veröffentlicht keine Daten auf eine Weise, die den Kunden anhand der Daten identifi-zieren würde, es sei denn, der Kunde hat dieser Verwendung schriftlich zugestimmt.
10.7. Der Kunde stellt sicher, dass der Endbenutzer (falls er nicht der Kunde ist) eine ähnliche Zustimmung zur Übertragung von Gerä-tedaten an M&J erteilt.
11. Software-Lizenzvertrag
11.1. Der Rechtsanspruch an Software (Softwareprogramme und Bibliotheken, ob im Objekt- oder Quellcodeformat, Upgrades, neue Ausgaben und Versionen, Modifikationen, Ergänzungen, Updates und Fehlerbehebungen sowie alle dazugehörigen Doku-mentationen und Know-how), die an den Kunden geliefert wird, verbleibt jederzeit bei M&J . Dem Kunden bzw. dem Endbenutzer wird eine Lizenz zur Nutzung der Software gemäß den Software-Lizenzbedingungen von M&J erteilt. Der Kunde verpflichtet sich, den Software-Lizenzvertrag von M&J auf Anfrage zu vollstrecken oder dafür zu sorgen, dass der Endbenutzer diesen vollstreckt.
12. Geistiges Eigentum
12.1. M&J und seine Lieferanten behalten sich ausschließlich alle Rechte, Rechtsansprüche und Interessen an den Rechten an geis-tigem Eigentum und verwandten Konzepten, an aufgebautem Know-how, Erfindungen, Innovationen und Verbesserungen, Kon-zeptideen und Marken, Zeichnungen, Spezifikationen, Daten, Software, Firmware, Handbüchern, Anweisungen, Dokumentatio-nen oder anderen urheberrechtlich geschützten Arbeiten und sonstigem geistigen Eigentum („GE von M&J“) vor, das M&J dem Käufer zur Verfügung stellt. Nichts in diesem Vertrag ist als Abtre-tung oder Übertragung des Rechtsanspruchs oder des Interesses an GE von M&J auszulegen. Der Käufer darf GE von M&J nur für die Installation, die Inbetriebsetzung, den Betrieb, die ordnungs-gemäße Wartung und Reparatur der Produkte am Standort ver-wenden, und dieses Nutzungsrecht ist in den Gebühren enthalten. Es ist untersagt, das GE von M&J anderweitig zu verwenden, zu kopieren, zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben.
13. Sanktions- und Exportkontrollgesetze
13.1. In Bezug auf die Erfüllung jedes Auftrags und des Vertrags ver-pflichten sich der Kunde und der Verkäufer wie folgt:
(a) Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften, die für den Kun-den oder Verkäufer in Bezug auf den Auftrag, den Vertrag und alle Maßnahmen gelten, die entweder aufgrund des Verbots oder der anderweitigen Beschränkung des Handels mit Einzelpersonen, Unternehmen oder Gerichtsbarkeiten oder aufgrund der Durchsetzung von Lizenzanforderungen daran ergriffen werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf finanzielle Sanktionen, Handelsembargos und Export-kontrollen, wie sie vom Office of Foreign Assets Control (OFAC) des US-Finanzministeriums, dem US-Außenministerium, dem US-Handelsministerium, der Euro-päischen Kommission oder jedem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union auferlegt werden (zusammen „Sanktions- und Exportkontrollgesetze“).
(b) Keine Ergreifung von Maßnahmen und keine Unterlassun-gen, die dazu führen könnten, dass eine Partei gegen Sank-tionen und Exportkontrollgesetze verstößt oder anderweitig Beschränkungen und Strafen gemäß diesen Gesetzen aus-gesetzt wird oder negative Folgen jeglicher Art erleidet, die direkt oder indirekt mit diesen Gesetzen in Verbindung ste-hen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bereitstel-lung von Geräten oder Gegenständen, welche die Geräte enthalten, zum direkten oder indirekten Nutzen einer Per-son, die finanziellen Sanktionen unterliegt, wie diejenigen, die auf der OFAC-Liste der Specially Designated Nationals and Blocked Persons, der konsolidierten EU-Liste der finan-ziellen Sanktionsziele oder einer ähnlichen Liste, die von ei-nem beliebigen EU-Mitgliedstaat oder einer Partei geführt wird, die im Besitz oder unter der Kontrolle einer solchen Person steht (zusammen als „Sanktionsziele“ bezeichnet), aufgeführt sind.
13.2. M&J hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag und jedes Auftrags gemäß diesem Vertrag auszu-setzen und diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne Haf-tung zu kündigen, wenn:
(a) nach seinem vernünftigen Ermessen Umstände vorliegen, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung in Klausel 12.1 füh-ren könnten;
(b) der Kunde zu einem Sanktionsziel wird;
(c) eine beliebige Bank sich weigert, eine Zahlung im Rahmen des Vertrags entgegenzunehmen oder anderweitig abzuwi-ckeln.
Der Kunde muss dem Verkäufer alle Ansprüche, Schäden, Verlus-te, Kosten und Aufwendungen (einschließlich Anwaltskosten) er-statten, die der Verkäufer aufgrund (i) der Verletzung einer der Verpflichtungen in Klausel 12.1 seitens des Kunden oder (ii) der Aussetzung seiner Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag seitens des Verkäufers oder der Kündigung dieses Vertrags gemäß dieser Klausel 12.2 erlitten hat bzw. die ihm entstanden sind.
13.3. Für den Fall, dass M&J diesen Vertrag und beliebige Aufträge gemäß Klausel 2 oben kündigt, und unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten von M&J gemäß diesem Vertrag, ist M&J be-rechtigt, das Geld zur Aufrechnung gegen Ansprüche gemäß Klau-sel 12.2 letzter Absatz zu verwenden.
14. Streitfälle und anwendbares Recht
14.1. Alle Streitfälle, die sich aus oder in Verbindung mit dem Produkt ergeben, werden in Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsord-nung des Schiedsinstituts der Stockholmer Handelskammer end-gültig beigelegt, welche an dem Tag gültig ist, an dem die Einlei-tungsanzeige in Übereinstimmung mit der Ordnung eingereicht wird. Der Sitz des Schiedsgerichts ist Stockholm, Schweden. Die Verfahrenssprache ist Englisch.
14.2. Alle Vereinbarungen und diese Allgemei-nen Geschäftsbedingungen unterliegen dem schwedischen Recht mit Ausnahme seiner Kollisionsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
15. Orgalim
15.1. Als Ergänzung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von M&J gilt Orgalim S2022 für Produkte.
15.2. Als Zusatz/Ergänzung zu diesen Allgemei-nen Geschäftsbedingungen von M&J gelten die Ge-schäftsbedingungen von Orgalim SI24 in Bezug auf Instal-lationen, Inbetriebsetzungen und Schulungen, die von M&J bereitgestellt werden.
15.3. Die Bedingungen von Orgalim S2022 und SI24 gelten insoweit, dass von den Bedingungen in diesen Allgemei-nen Geschäftsbedingungen, welche Vorrang vor Orgalim S2022 und SI14 haben, nicht abgewichen wird.
15.4. Die Bestimmungen von SI24 S. 45 (Zahlung) finden keine Anwendung.









